Stellungnahmen zum baulichen Arbeitsschutz

dex³ GmbH - Stellungnahmen - Arbeitssicherheit | Arbeitsschutz | Sicherheit
03.03.2021

Stellungnahmen zum baulichen Arbeitsschutz

Der Bauherr ist für die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen an seiner Baustelle und die Einhaltung der Baustellenverordnung verantwortlich. Sofern nicht auszuschließen ist, dass eine Immobilie zukünftig als Arbeitsstätte dienen könnte, sind neben der Einhaltung des Baurechts auch die Vorschriften zum Arbeitsschutz frühzeitig in die Planung einzubeziehen. Für Unternehmer ohne eigene Bau- und Rechtsabteilung ist die Vielzahl an zu beachten Vorschriften häufig nicht mehr zu überschaubar.

Oftmals gehen Arbeitgeber davon aus, dass der bauliche Arbeitsschutz im Baugenehmigungsverfahren seitens der Behörden geprüft werde. Dem ist jedoch nicht so: Im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens werden durch die zuständige Baugenehmigungsbehörde explizit keine Prüfungen und Stellungnahmen für die Ausgestaltung einer Arbeitsstätte mehr durchgeführt. Aus unserer beruflichen Praxis empfehlen wir seitens dex3 jedem Bauherren, die Anforderungen an den baulichen Arbeitsschutz so frühzeitig wie möglich in seine Überlegungen einzubeziehen.

Arbeitsstätten sind gemäß § 3 ArbSchG grundsätzlich so einzurichten und zu betreiben, dass von ihnen keine Gefahr für die dort Beschäftigten ausgeht. Auf Basis des § 5 ArbSchG ist der Arbeitgeber dafür verantwortlich, die Gefährdungen zu ermitteln und wirksame Maßnahmen des Arbeitsschutzes festzulegen. Die Arbeitsstättenverordnung gibt dabei die einzuhaltenden Schutzziele, jedoch keine konkreten Anforderungen wie Maße oder Zahlen vor. Damit wird die Verantwortung des Arbeitsgebers für einen wirksamen Arbeitsschutz besonders hervorgehoben, da dieser für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilungen einer Arbeitsstätte und eines jeden Arbeitsplatzes verantwortlich ist.

Regeln und Anforderungen

Komplex wird die Ermittlung der Gefährdungen und der zu ergreifenden Maßnahmen, wenn weitere Rechtsgebiete wie z. B. das Baurecht, Gefahrstoffverordnung, fundiert zu betrachten sind und das jeweils höhere Schutzziel vorrangig gilt. In den „Technischen Regeln für Arbeitsstätten“ sind konkrete Anforderungen an Arbeitsstätten definiert worden, die laufend dem aktuellen Stand der Technik angepasst werden. Es gilt die Vermutungswirkung, d. h. es ist davon auszugehen, dass bei Einhaltung dieser Regeln ausreichende Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erzielt wird. Werden diese Regeln dagegen nicht eingehalten, müssen andere kompensierende Maßnahmen getroffen werden, um die Grundanforderungen und das Schutzziel zu erfüllen.

So kann beispielsweise ein Ausnahmeantrag statthaft sein, der jedoch nur vom Arbeitgeber selbst unter Beifügung umfangreicher Gutachten und Stellungnahmen gestellt werden kann. Aufgrund der Novellierungen im Arbeitsschutz werden solche Ausnahmeanträge jedoch nur noch in sehr seltenen Fällen positiv beschieden.

Frühzeitige Planungen

Daher liegt es im Interesse jedes Unternehmers, eine geeignete Fachkraft für Arbeitssicherheit möglichst frühzeitig einzubinden. Gerade zu Beginn eines Bauvorhabens oder den ersten Überlegungen zu einer baulichen Veränderung können die Anforderungen aus der Arbeitsstättenverordnung und den Arbeitsstättenrichtlinien einfacher berücksichtigt werden. Nacharbeiten erweisen sich meistens als technisch aufwändiger und damit teurer. Als Nachweis über die Einhaltung der Vorschriften dient in der Regel eine Stellungnahme der Fachkraft für Arbeitssicherheit, die diese Aufgaben auf Basis des § 6 ASiG wahrnimmt. Diese Stellungnahme sollte seitens der Bauherrschaft archiviert werden.

Seitens dex3 bieten wir Ihnen eine Bewertung Ihrer Bauunterlagen an. Dabei berücksichtigen wir die Nutzung und Ausstattung der zukünftigen Arbeitsstätte, insbesondere auch hinsichtlich des Brandschutzes. Bei Umbauten unterstützen wir mit unseren Praxiserfahrungen und finden sachgerechte Lösungen zum Betreiben einer Arbeitsstätte im Spannungsfeld von Kosten, Praktikabilität und Rechtsvorschriften.

 

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